Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Aggregaten
und deren Teilen und für KostenvoranschlägeNachstehende Bedingungen gelten für
die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Aggregaten und deren Teilen
durch den Auftragnehmer (Oldtimertechnik Ludwig Rubenbauer) für den Auftraggeber
(Kunde), sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, bei dem der Vertrag zur
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört
oder eine juristische Person des öffentlich Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist.
Auftragserteilung
Im Auftragsschein
oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
Aufträge, sowie Änderungen und Erweiterungen in Auftrag
gegebener Arbeiten können auch mündlich vereinbart werden. Auch hierfür gelten
diese Bedingungen.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragsnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf
Verlangen des Auftragsgebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch
die Preise, die bei Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz
kommen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von
drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im
Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Wenn im
Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch einer Verzögerung ein, dann hat der Auftragsnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu
nennen.
Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn ,dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der zur
Verfügungsstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfalles
ersetzen.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen durch Streiks, Aussperrungen, Ausbleiben von
Fachkräften oder von Zulieferungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten
kann, besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht
zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
Abnahme
Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anders vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer vom seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Bei
Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch
anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren
der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Berechnung des
Auftrages
Der Auftragnehmer berechnet aufgrund seines Abrechnungssystems den
Preis der Arbeitsleistung seines Servicebetriebes entweder im Leistungslohn oder
im Zeitlohn. Es gilt der am Tag der Fertigstellung gültige Preis. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatzteile bis zu einen Einzelwert von EURO 1,25
(Kleinteile) in einer Rechnungsposition zusammenzufassen. Häufig gängige
Kleinteile, die ohne auftragsbezogene Aufzeichnung vom Lager entnommen werden
(Schüttgut), können dabei pauschal mit 2 % der Bearbeitungskosten in Ansatz
gebracht werden.
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese
auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder
Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Ergibt sich
bei der Überprüfung eines im Tauschverfahren zu ersetzenden Altaggregates, dass
Teile fehlen oder nicht mehr Instand gesetzt werden können, wird der dadurch
entstandene Wertverlust dem Auftraggeber zusätzlich zum Listenpreis des
Tauschaggregates berechnet;
a) bei Altmotoren in Form der beim Auftragnehmer
dafür jeweils allgemein üblichen Pauschbeträge
b) bei sonstigen Altaggregaten
in Form eines Zuschlages von 20 % des Listenpreises für das
Tauschaggregat.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggeber.
Eine
Etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 4 Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
Zahlung Zahlungsverzug
Der Rechnungsbetrag und
Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
Gegen Ansprüche des
Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeite,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Sachmangel
Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern
3 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Mängel
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Feststellung zu
bezeichnen und anzuzeigen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.
Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
behebt der Auftragnehmer den Mangel. In folgenden Ausnahmefällen kann die
Mangelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeug näher gelegenen
Fachwerkstatt durchgeführt werden:
wenn das Fahrzeug infolge des Mangels
betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km von einem Servicebetrieb oder einer
Vertragswerkstatt des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer
vorher zustimmt.
Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist
jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der
Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Ersetzte Teile
werden Eigentum des Auftragnehmers
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend
machen.
Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 3 b) die Mängelbeseitigung in
einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
Haftung
Hat der
Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die
durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht wurden. Die Haftung für
den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten) Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Unabhängig von
einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Eigentumsvorbehalt
An allen eingebauten Zubehör-,
Ersatzteilen und Tausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur
vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das
Eigentum vor.
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen
ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers
über.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge
Nachstehende Bedingungen gelten für die
Angebote und Verkäufe gebrauchter Nutzfahrzeuge und vom Verkäufer (Oldtimertechnik Ludwig Rubenbauer) an den Käufer, sofern der Käufer ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeiten handelt oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist.
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt
oder die Lieferung ausführt.
Ü bertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne
Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des
Kaufgegenstandes.
Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten)
werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der
Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin
oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits
mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 5 diesen
Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3
diesen Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V.
Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der
Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
Verlangt der Verkäufer Herausgabe des
Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen
Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag –
verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer
herauszugeben.
VII. Sachmangel
Der Kaufgegenstand wird unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, dass die
Vertragspartner schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Für die Abwicklung
der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen
ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem
Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
Ersetzte
Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VIII.
Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden
durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers´, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursacht wurden.
Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung
wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.